Energieausweis: Pflichten bei Verkauf und Vermietung
Wann der Ausweis vorliegen muss, was in die Anzeige gehört und welche Bußgelder drohen.
Der Energieausweis ist keine Formalie: Das GEG schreibt genau vor, wann er vorliegen, was er enthalten und wo er auftauchen muss. Ein Überblick für Eigentümer und Vermieter.
Die wichtigsten Pflichten
- Schon in der Immobilienanzeige müssen die energetischen Kennwerte stehen: Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, Energieträger der Heizung, Baujahr und Effizienzklasse.
- Bei der Besichtigung muss der Ausweis unaufgefordert vorgelegt werden – spätestens dann, nicht erst beim Notar.
- Bei Vertragsschluss erhält der Käufer oder neue Mieter den Ausweis im Original oder als Kopie.
Welcher Ausweis ist zulässig?
Für die meisten Gebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Pflicht zum Bedarfsausweis besteht bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde – es sei denn, das Gebäude erfüllt nachweislich das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977.
Gültigkeit und Sonderfälle
- Ein Energieausweis gilt 10 Jahre ab Ausstellung.
- Nach einer umfassenden Sanierung mit Neuberechnung des Gebäudes ist ein neuer Ausweis fällig – und lohnt sich: Eine bessere Effizienzklasse ist ein Verkaufsargument.
- Ausgenommen sind u. a. Baudenkmäler und sehr kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche.
- Kein Ausweis nötig ist bei Bestandsvermietung ohne Mieterwechsel und bei Eigennutzung ohne Verkaufsabsicht.
Was bei Verstößen droht
Fehlende Pflichtangaben in Anzeigen, nicht vorgelegte oder nicht übergebene Ausweise sind Ordnungswidrigkeiten – Bußgelder bis zu 10.000 € sind möglich. Ebenso wichtig: Wer mit falschen Kennwerten wirbt, riskiert zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit Käufern.
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